Bei berufsbegleitenden Weiterbildungen werden zusätzlich fachpraktische Übungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gefordert, in vollschulischen Weiterbildungen sind Praktika in Einrichtungen zu absolvieren, die von der zuständigen Behörde Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11.10.2021. 12 30952 Ronnenberg +49 (0) 511 - 878 13 988 pdl-ronnenberg@sympathia-amb.de Mo- Fr: 8 - 17 Uhr Termine nur nach Vereinbarung. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpfleger vorweisen. Pflegedienstleitung (PDL) ist eine Berufsbezeichnung für eine leitende Tätigkeit in deutschen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten und in Rehakliniken. Ausführliche Beschreibung . "0" 75.456 75.456 4 Übrige inkl. § 71 SGB XI und den Maßstäben und Grundsätzen nach § 113 SGB XI. Pflegedienstleitung: Position vakant Unsere Leistungen Grundpflegerische Leistungen nach SGB XI §105 Medizinischpflegerische Maßnahmen nach SGB V §302 … … §71 SGB XI) Fernlehrgang: Ziel des Fernlehrgangs. Über das Bestehen der Weiterbildung erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat zur „Leitende Fachkraft nach § 71.3 SGB XI“. Pflegedienstleitung (PDL) ist eine Funktionsbezeichnung für die verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI, die eine Führungstätigkeit in deutschen Pflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten und in Rehakliniken ausübt. Zielgruppe. … Daneben gehört es zu ihren Aufgaben, Dienstpläne, Dienstanweisungen und Arbeitsanordnungen für den Pflegedienst zu erstellen. § 71 SGB XI: „Selbständig wirtschaftende Einrichtung“ ... PDL, Verwaltung, Sachkosten 4 42,9% 46,7% 3,5% 3,3% 3,6% 1. Regel 1x monatlich Mi-Fr) 08:30 – 15.30 Uhr. [6], Innerhalb der Pflege sind die Beschäftigten ganz überwiegend weiblich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, auf Basis eines professionellen Pflege- und Leitungsverständnisses ihre Aufgaben als Führungskräfte kompetent wahrzunehmen. Weiterbildung zur „Verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI“ (PDL Basiskurs nach AVPfleWoqG) Jetzt buchen Inhouse-Schulung anfragen. (‘Regulation No 1408/71’), and also of Articles 18 EC, 39 EC and 49 EC, and Article 10 of Council Regulation (EEC) No 1612/68 of 15 October 1968 on freedom of movement for workers within the Community (OJ, English Special Edition 1968 (II), p. 475), as amended by Council Regulation (EEC) No 2434/92 of 27 July 1992 (OJ 1992 L 245, p. 1) (‘Regulation No 1612/68’). Kostenübernahme -Formular Anmeldeformular Info-Flyer. Kategorie: Weiterbildungen für Pflegekräfte. Im Rahmen der Qualitätssicherung entwickelt sie Pflegekonzepte, setzt Pflegemodelle um und konzipiert Maßnahmen des Qualitätsmanagements. § 71 SGB XI (1,2)) zu übernehmen. Mai 1994, BGBl. PDL-Weiterbildungen wurden in Deutschland überwiegend von privaten Bildungseinrichtungen angeboten. Zudem verlangt der Gesetzgeber eine zweijährige hauptberufliche Berufspraxis im jeweiligen Pflegeausbildungsberuf, welche in den letzten acht Jahren vor Beginn einer PDL-Funktionsausübung liegen muss. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) Gemäß §71 SGB XI müssen leitende Pflegefachkräfte über eine Weiterbildung mit mindestens 460 Stunden verfügen, ... (PDL) und "Heimleitung"(HL) ist in §71 Abs. Fortbildungspunkte. Neben personalwirtschaftlichen Aufgaben ist die PDL bei der Qualitätssicherung sowie der Kontrolle der Finanzen beteiligt. Der Bildungsgang endet mit einer Abschlussprüfung vor dem Prüfungsausschuss der ORGAKOM FührungsAkademie zur “Pflegedienstleitung für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI”. Sie ist gegenüber den direkt ihr unterstellten Mitarbeitenden weisungsbefugt. Die Pflegedienstleitung (PDL) ist in der Regel eine fachlich qualifizierte Person, die Führungsaufgaben für das gesamte angestellte Pflegepersonal wahrnimmt. Die Weiterbildung entspricht dem Teil 1 der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen (PDL) gemäß der Ausführungsverordnung zum Pflege und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG). Fallstudien Fallstudien dienen dem Nachweis der erworbenen Fachkompetenz in Bezug auf die jeweiligen Module. §71 SGB XI (PDL + WBL) Version E-Learning cavad 2019-09-25T12:29:15+02:00. ansonsten: - Verantwortlich leitende Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI ("kleine" WB) (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. Erträge Pflege Sachlüssel PV KV Soz Pri Tr ä 1.1. § 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. Die Situation in den neuen Bundesländern unterschied sich von der in den alten Bundesländern, da in der DDR bereits seit Jahrzehnten existierende Studiengänge für die Qualifizierung von Pflegekräften für einen höheren Anteil akademisch gebildeter PDLs sorgten. Umgangssprachlich spricht man hier von der Pflegedienstleitung (PDL). Eine geschützte Weiterbildungsbezeichnung dafür ist Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege. Start-Termine: 25.+26.05.2020 | PDL-F 02.+03.11.2020 | PDL-F ZIELGRUPPE Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesund-heits- und Kinderkrankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Mitarbeiter mit anderen Berufsabschlüssen … Sie ist einerseits Bindeglied zwischen pflegerischer Stationsleitung und Geschäftsführung und andererseits Bindeglied zwischen pflegerischer Stationsleitung und Geschäftsführung. Der Aufgabenbereich der PDL umfasst üblicherweise Kontakte mit den Patienten, ihren Angehörigen, Kunden, Bewohnern, Klienten oder Mitarbeitern, die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsbereichen des Arbeitgebers und die Kooperation mit anderen externen Dienstleistern, beispielsweise Apotheken, Essen auf Rädern, Ärzten und Therapeuten. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Auch die Koordination von internen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und mit externen Bildungsträgern, etwa der (Kinder-)Krankenpflegeschule, obliegt der Pflegedienstleitung. (3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als. Umfang / Länge: • PDL: 678 Ustd (504 Theorie + 174 Praxis) • vPFK: 516 Ustd (432 Theorie + 84 Praxis). Ihr Nutzen . §71 SGB XI (PDL + WBL) Version E-Learning. (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die V… Weiterbildung oder Studium, zeitliche Dauer der Berufserfahrung etc.). Ziel unserer praxisnahen Weiterbildung ist es, Ihnen ein Grundgerüst an Kenntnissen, Kompetenzen und Verhaltensweisen zu vermitteln, dass Sie befähigt die Position der Pflegedienstleitung einer stationären und ambulanten Senioren- und Pflegeeinrichtung (i. V. m. den persönlichen Anforderungen nach (gem. Pflegeversicherung Gesamt 1 Pflegekassen 445.475 445.475 2 Sozialhilfeträger inkl. § 71 SGB XI und SächsGfbWBVO) Zielgruppe Examinierte AltenpflegerInnen und Krankenschwestern/-pfleger Dazu gehören die Personalbedarfsplanung und Personalförderung. §71 SGB XI) HÖHER Management GmbH - Akademie für Pflegeberufe Staatlich anerkannten Pflegekräfte sollen befähigt werden, die Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft zu übernehmen, insbesondere die … Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder, (4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind. Im Jahre 2001 hatten etwa 50 Prozent aller PDL eine Weiterbildung absolviert, 16 Prozent wiesen ein abgeschlossenes Studium vor. Mai 2019 Seminar-Nr. Dies hat sich durch den Ausbau der entsprechenden Studiengängen an Fachhochschulen weitgehend verändert. Damit erwerben Sie einen bundesweit bei allen Landespflegekassen, Heimaufsichten und MDK anerkannten Abschluss zur PDL/ Verantwortlichen Pflegefachkraft. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Die Funktionsbezeichnungen Pflegedienstleiter oder Pflegedirektor sind in Deutschland gesetzlich nicht geschützt; in Niedersachsen zählt die Bezeichnung Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege zu den geschützten Weiterbildungsbezeichnungen in den Gesundheitsfachberufen, die nicht dem Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege unterliegen.[3]. Soziale Führungsqualifikation. November 2020 um 19:25 Uhr bearbeitet. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. 3.580,00 € Kurz-Beschreibung . [1] Die Verantwortung für den Behandlungsprozess trägt jedoch nach der gängigen Rechtsprechung der Arzt, da es bei der Behandlung keinen arztfreien Bereich geben darf.[2]. Verschiedene Berufsverbände, insbesondere der Deutsche Pflegerat, streben seit Jahren ein verpflichtendes Hochschulstudium für die komplexe Tätigkeit einer Pflegedienstleitung an. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul. Dienste § 71 und PDL Tagespflegen und Verantwortliche Pflegefachkraft nach SGB XI. Dauer. Das Pflegeversicherungsrecht schreibt vor, dass eine jede Pflegeeinrichtung – ob ambulant oder stationär – unter der ständigen Leistung ein sogenannten verantwortlichen Pflegefachkraft stehen müssen (§ 71 SGB XI). Fallstudien & Abschlussprüfung. // Verantwortliche Pflegefachkraft gemäß § 71 SGB XI und der Vereinbarungen nach § 113 SGB XI Weiterbildung für Leitungsaufgaben: PDL- Fernlehrgang. Verantwortliche Pflegefachkraft (PDL i.S.d. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Verantwortliche Pflegefachkraft (PDL) nach § 71 SGB XI - 468-Stunden-Programm. 1 Jahr, 2 Monate. Führungspositionen werden dagegen häufig von Männern besetzt. TERMIN / KURS-NR. Gebühren. Nicht überall kann die PDL jedoch selbständig Personaleinstellungen beziehungsweise -entlassungen ausüben, sie ist dann jedoch an diesen Entscheidungen in der Regel maßgeblich beteiligt. Pflegedienstleitungen, die in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen als Pflegefachkraft die ständige Verantwortung für die Einrichtung tragen, müssen gemäß § 71 Abs. PFLEGEDIENSTLEITUNG IN AMBULANTEN DIENSTEN NACH § 113 SGB XI AB SOFORT: LEITUNG EINER WOHNBEREICHS- ODER PFLEGEEINHEIT IN DER STATIONÄREN UND AMBULANTEN PFLEGE NACH DEN RECHTLICHEN VORGABEN DES § 71, 1 UND 2 SGB XI. Unter diesen 16 Prozent waren allerdings nicht alle Führungskräfte Absolventen des Studiengangs Pflegemanagement, sondern stammten aus Bereichen wie beispielsweise der Pflegepädagogik oder der Betriebswirtschaftslehre. § 71 SGB XI (1) + § 132a SGB V) (m/w/d) Kursnummer: PDL amb. In 6,2 Prozent der untersuchten Krankenhäuser wurde keine PDL eingesetzt. (5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Frühere Fassungen von § 71 SGB XI. B. Personalplanung, Organisation der Dienstpläne und Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards. Führungsverantwort­ung b.) Neben Fachlichkeit in der Pflege muss sie sich auch mit … 3 SGB XI geregelt. Verantwortliche Pflegefachkraft gem. Die PDL wirkt nach Möglichkeit auch bei der Öffentlichkeitsarbeit ihrer Einrichtung mit. Hierzu zählen die Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Ergo- und Physiotherapeuten, Praktikanten, Bundesfreiwilligendienstleistende und alle anderen Mitarbeiter, die pflegerisch mitwirken. Führungsethik [16] Die Teilnehmenden kennen die wichtigsten Führungstheorien und können sie auf ihren beruflichen Alltag beziehen. Das Berufsbild der Leitung eines Pflegedienstes in ist in §71 Abs. EINJÄHRIGE BERUFSBEGLEITENDE WEITERBILDUNG ZUR VERANTWORTLICHEN PFLEGEKRAFT. Häufig verantwortet die PDL die gesamte Personalplanung und -steuerung ihres Pflegebereichs. Denn: Ein intensiver Wettbewerb, anspruchsvolle Kunden und Angehörige, gesetzliche Vorgaben und ein immer breiteres Dienstleistungsangebot, fordern von den Führungskräften in ambulanten Pflegediensten eine hohe Qualifikation.